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Wirtschaftsprüfer

Geschützte Berufsbezeichnung für Berufsträger, die nach Ablegen der Berufsprüfung und dem Berufseid von dem zuständigen Landesministerium für Wirtschaft durch Urkunde öffentlich bestellt werden.

Der Berufsstand als Freier Beruf ist durch Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer organisiert, die die Berufsaufsicht ausführt. Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und einen → Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Sie sind weiterhin befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Weiterhin können sie als Sachverständige auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung auftreten.

Der unternehmerische Zusammenschluss von Berufsträgern führt zu einer Sozietät, → Partnerschaftsgesellschaft oder → Kapitalgesellschaft. Für alle Formen gibt es im Berufsgesetz (= Wirtschaftsprüferordnung) Vorschriften für die Anerkennung.

Die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer kann über ähnliche Wege wie zum Steuerberater erreicht werden, allerdings ist bei der praktischen Tätigkeit i. d. R. eine vierjährige Prüfungstätigkeit vorgeschrieben. Für → Steuerberater und vereidigte Buchprüfer gibt es noch Sonderregelungen betreffend die Zulassung zur Prüfung und deren Umfang. Zurzeit sind in Deutschland etwa 10 000 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen.

Mit der Änderung wichtiger Vorschriften über die gesetzliche Jahresabschlussprüfung kommen auch auf den Wirtschaftsprüfer Neuerungen zu. So ist eine interne Pflichtrotation eingeführt worden, institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen → Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ist vorgeschrieben und die Haftungssumme ist wesentlich erhöht worden. Weiterhin ist eine Qualitätskontrolle mittels → Peer Review für die Wirtschaftsprüfer verpflichtend, die gesetzliche Jahresabschlussprüfung börsennotierter Gesellschaften vornehmen.

Die Prüfungspflichten sind um die → Prüfung eines von der → Aktiengesellschaft (AG) einzurichtenden Risikomanagements und um die Prüfung der Angaben im → Lagebericht erweitert worden.