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Abschreibung

Erfassung der Wertminderung abnutzbaren Vermögens im → Rechnungswesen. Gebäude, Maschinen, Büroeinrichtungen usw. erfahren durch Abnutzung, Verschleiß oder technischen Fortschritt eine Entwertung.

Diese Entwertung muss im → Jahresabschluss bei der Darstellung der Vermögenswerte in der Bilanz sowie der Ertragslage in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Abschreibungen stellen Aufwendungen im Sinne eines Güterverbrauchs dar, der in der → Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu einer Minderung des Gewinns führt.

Die Abschreibung führt gleichzeitig zu einer Verminderung des Vermögenswertes in der Schlussbilanz eines Unternehmens.

Sowohl handels- als auch steuerrechtlich kann die Abschreibung als periodengerechte Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre der Nutzung des Vermögensgegenstandes interpretiert werden (§ 253 III HGB und § 7 I EStG).

Weitere → Abschreibungsarten stellen die bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung sowie hinsichtlich der Abschreibungsursachen die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung dar.

Bei den → Abschreibungsverfahren lassen sich die lineare, degressive, leistungsbezogene und progressive Abschreibung unterscheiden. Im Jahresabschluss wird die Höhe und kumulierte Menge aller bisherigen Abschreibungen aus dem → Anlagenspiegel deutlich.

Häufig existieren für einzelne Vermögensgegenstände so genannte Abschreibungspläne. Neben den klassischen Abschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist insbesondere bei einer → Bank und einem → Finanzinstitut die → Abschreibung auf Forderungen zu beachten.

Erfolgt bei Vermögensgegenständen kein Wertverfall, sondern im Gegenteil eine Zunahme des Wertes, so sieht § 253 HGB für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ein Beibehaltungswahlrecht, für Kapitalgesellschaften gem. § 280 HGB ein Zuschreibungs- bzw. Wertaufholungsgebot im Jahresabschluss vor.