Nach dem Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 253 III HGB) notwendige Aufstellung, bei der neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten beschrieben werden muss:
- die wirtschaftliche Nutzungsdauer,
- der Verkaufserlös am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer,
- alle relevanten Informationen zur Bestimmung des zweckmäßigsten Abschreibungsverfahrens, wie z. B. der Verlauf der Wertminderung des in dem abzuschreibenden Vermögensgegenstand enthaltenen Nutzungsvorrats.