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Abschreibungsplan

Nach dem Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 253 III HGB) notwendige Aufstellung, bei der neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten beschrieben werden muss:

  1. die wirtschaftliche Nutzungsdauer,
  2. der Verkaufserlös am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer,
  3. alle relevanten Informationen zur Bestimmung des zweckmäßigsten Abschreibungsverfahrens, wie z. B. der Verlauf der Wertminderung des in dem abzuschreibenden Vermögensgegenstand enthaltenen Nutzungsvorrats.