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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Steuerrechtliche → Abschreibung, die Wertminderungen an langlebigen Wirtschaftsgütern, d. h. Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr dem Betrieb dienen, erfasst. Rechtsgrundlage ist § 7 I EStG. Die AfA sind begrifflich identisch mit der handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibung.

AfA stellen steuerrechtlich → Betriebsausgaben oder → Werbungskosten dar, je nachdem, innerhalb welcher → Einkunftsarten sie vorgenommen werden können. § 7 I EStG sieht als Grundsatz die lineare Absetzung für Abnutzung in konstanten Jahresbeträgen vor. Berechnet wird die jährliche Absetzung für Abnutzung als Quotient aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten dividiert durch die betriebsgewöhnliche → Nutzungsdauer.

Aus Gründen des einheitlichen Verwaltungshandelns gibt die → Finanzbehörde eine so genannte → AfA-Tabelle heraus, in denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer typisierend festgelegt wird. Abweichend von dem Grundsatz der linearen AfA kennt das Steuerrecht noch die Methoden der degressiven AfA, der Leistungsabschreibung, auch Absetzung für Abnutzung für Substanzverringerung genannt.

Ein Wechsel der Methode der AfA ist nur von der degressiven zur linearen Methode möglich. Das → Steuergesetz setzt die AfA nicht nur als Wertminderungsfaktor ein, vielmehr werden erhöhte Absetzungen für Abnutzung und → Sonderabschreibungen als Lenkungsanreize verwendet. Erhöhte AfA gab und gibt es insbesondere für Zwecke der Altbausanierung und der Erstellung von Wohnungen mit Sozialbindung.

Sonderabschreibungen sind zusätzlich zu den planmäßigen AfA vorzunehmen und können meist über einen Förderzeitraum beliebig verteilt werden.