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Zession

In §§ 398 ff. BGB grundgelegte Form der Übertragung von → Forderungen durch Abtretung. Die Abtretung von Forderungen kann vom Gläubiger (Zedent) durch Vertrag mit einem anderen (Zessionar) auf diesen übertragen werden.

Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind, oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde. Die Abtretung von Forderungen wird auch als → Factoring bezeichnet und kann in offener oder stiller Form (je nach Information des Schuldners) erfolgen.

Weitere Formen der Abtretung (z. B. Gehaltsabtretung, Übertragung anderer Rechte) sind im BGB ab § 411 geregelt.