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Ad-hoc-Publizität

Unverzügliche Veröffentlichung von sog. Insiderinformationen. Gem. Art. 17 MAR (Market Abuse Regulation) unterliegt jeder Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt, im Freiverkehr oder am Markt für Emissionszertifikate in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt worden ist, dieser Verpflichtung.

Nach Art. 7 MAR gelten als Insiderinformationen präzise Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Vor der Veröffentlichung sind die Börsen, an denen die Finanzinstrumente gehandelt werden und die → Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zu unterrichten.

Diese überwacht deren Einhaltung. Die DGAP (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität) stellt die sofortige elektronische Verbreitung der Meldung sicher.