Werden Investitionen im Anlagevermögen vorgenommen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, so sind diese Aufwendungen nach § 266 II HGB unter der Bilanzposition Anlagen im Bau zu aktivieren.
Dabei werden Eigen- sowie Fremdleistungen berücksichtigt. Anlagen im Bau sind vor allem Gebäude, aber auch größere Maschinen (Anlagen) können unter diesen Begriff fallen.