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Anlagen im Bau (AiB)

Werden Investitionen im Anlagevermögen vorgenommen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, so sind diese Aufwendungen nach § 266 II HGB unter der Bilanzposition Anlagen im Bau zu aktivieren.

Dabei werden Eigen- sowie Fremdleistungen berücksichtigt. Anlagen im Bau sind vor allem Gebäude, aber auch größere Maschinen (Anlagen) können unter diesen Begriff fallen.