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Anlagevermögen

Vermögensgegenstand (→ Vermögensgegenstand), der aufgrund seiner Eigenschaft und/oder der betrieblichen Zweckbestimmung dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen umfasst gem. § 266 II HGB: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen, welche in der → Bilanz entsprechend dem gesetzlichen Gliederungsschema weiter zu unterteilen sind. Die Entwicklung des Anlagevermögens wird im sog. → Anlagenspiegel dargestellt.

Das Anlagevermögen ist nach § 253 I HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wertobergrenze) anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, ist gem. § 253 III 1 HGB eine planmäßige → Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Außerplanmäßigen Abschreibungen unterliegt sowohl das abnutzbare als auch das nicht abnutzbare Anlagevermögen (vor allem die Finanzanlagen). Nach dem sog. gemilderten → Niederstwertprinzip, welches für das Anlagevermögen gem. § 253 III 5 HGB gilt, sind Abschreibungen bei dauerhaften Wertminderungen zwingend vorzunehmen, bei vorübergehenden Wertminderungen besteht grundsätzlich ein Abschreibungsverbot.

Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 253 III 6 HGB auch bei nur vorübergehender Wertminderung vorgenommen werden. Dies gilt aber nicht für die Steuerbilanz. Nach § 6 I Nr. 1–2 EStG sind sog. Teilwertabschreibungen nur bei einer dauerhaften Wertminderung zulässig. Fallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung später weg, besteht grundsätzlich gem. § 253 V 1 HGB eine Zuschreibungspflicht bis zu den planmäßig fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Ausnahme besteht jedoch beim erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Hier darf gem. § 253 V 2 HGB später keine Zuschreibung mehr erfolgen.

Wertobergrenze stellen nach HGB immer die Anschaffungs- oder → Herstellungskosten dar. IFRS und US-GAAP erlauben in bestimmten Fällen, z. B. bei Wertpapieren, eine Zuschreibung über die Anschaffungskosten hinaus, allerdings erfolgt diese je nach Wertpapierkategorie ggf. auch erfolgsneutral, d. h. ohne Berührung der GuV direkt über das Eigenkapital.