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Anschaffungskosten, handelsrechtliche

Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 I HGB). Die Anschaffungskosten stellen einerseits die Ausgangsgröße für die Abschreibungen und andererseits die Wertobergrenze nach deutschem Bilanzrecht dar (→ Bewertung).

Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem eigentlichen Anschaffungspreis auch die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Eingangsfrachten oder Zölle) sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (z. B. Erschließungsbeiträge oder Umbaukosten) und die Anschaffungspreisminderungen (z. B. Skonti oder Rabatte).

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die → Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden kann, sowie die Kosten der Kapitalbeschaffung gem. § 255 III HGB (Abbildung A-6). Die Anschaffungskosten nach IFRS und US-GAAP stimmen i. d. R. mit denen nach HGB überein.