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Anschaffungskosten, steuerliche

Maßstab zur Bewertung des → Betriebsvermögens. Eine Legaldefinition der steuerlichen Anschaffungskosten ist im → Steuergesetz nicht zu finden. § 6 I EStG schreibt vor, dass ein → Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind. Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffes orientiert sich an der handelsrechtlichen Definition in § 255 HGB (→ Anschaffungskosten, handelsrechtliche).

Wichtig für Aufwendungen bei der Zuordnung zu den Anschaffungskosten ist der Zweck einer Aufwendung, da der Anschaffungskostenbegriff final zu verstehen ist. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zählt die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Steuerpflichtige, die keinen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug vornehmen können, müssen in der Regel die nichtabzugsfähige Vorsteuer zu den steuerlichen Anschaffungskosten hinzurechnen. Ausnahmen sieht § 9 b EStG vor.

Während beim → Tausch handelsrechtlich ein Wahlrecht besteht, den eingetauschten → Vermögensgegenstand mit dem Buchwert des hingetauschten Gutes anzusetzen, ist steuerrechtlich grundsätzlich von einer Gewinnrealisierung auszugehen, d. h. das eingetauschte Wirtschaftsgut ist mit dem → Gemeinen Wert des hingetauschten anzusetzen.