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Arbeitnehmer

Gesetzlich nicht definierter Begriff für einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter eines Unternehmens. Es gibt vielmehr eine Reihe einzelner gesetzlicher Vorschriften, die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffes widerspiegeln, so z. B. § 2 BUrlG, §§ 5 f. BetrVG, § 5 ArbGG oder § 23 KSchG. Als Arbeitnehmer könnte man denjenigen bezeichnen, der als Nichtselbständiger aufgrund freier Bereitschaft für einen anderen fremdbestimmte Arbeit leistet.

Diese Fremdbestimmtheit der Arbeit ist ebenso abhängig von der Berufsgruppe und Art der Beschäftigung wie z. B. die Weisungsgebundenheit oder persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Nicht als Arbeitnehmer gelten Beamte, Soldaten und Zivildienstleistende, Selbständige (§§ 611 ff. BGB), im Betrieb mithelfende Familienangehörige (§ 1619 BGB), Ordensleute (z. B. in Krankenhäusern § 5 II BetrVG) und Organpersonen von Juristischen Personen wie z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im → Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung (→ Arbeitsbewertung) und erhält hierfür die im Arbeitsvertrag sowie die gesetzlich geregelten Gegenleistungen (→ Lohnformen, → Mitbestimmung).