Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Tarifvertrag

Durch Verhandlungen unter den Tarifpartnern ausgehandelte Vereinbarung über Arbeitszeiten und -löhne. Tarifpartner sind die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter einerseits und die → Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) und einzelne Arbeitgeber (Haus-, Werk- oder Firmentarif) andererseits.

Gem. Art. 9 GG handeln die Tarifparteien autonom, d. h. eigenverantwortlich i. R. des Tarifvertragsgesetzes (Tarifautonomie).

Während der Laufzeit eines Tarifvertrages verpflichten sich die Vertragsparteien, keine Arbeitskampfmaßnahmen (→ Streik, → Aussperrung) einzuleiten (Friedenspflicht).

Bindend sind Tarifverträge grundsätzlich nur für die Tarifgebundenen, d. h. die Tarifparteien. Arbeitnehmer, die nicht einer Gewerkschaft i. S. einer Tarifpartei angehören, kommen dadurch theoretisch nicht in den Genuss einer Tarifvereinbarung. Praktisch werden aber i. d. R. alle Verträge eines bestimmten Tarifgeltungsbereiches angepasst.

Als Arten von Tarifverträgen lassen sich die Lohn- und Gehaltstarifverträge (→ Ecklohn) einerseits, die die Mindest- und Tarifentlohnung der Arbeitnehmer regeln, und die Manteltarifverträge andererseits, die Arbeitsbedingungen wie z. B. → Arbeitszeit, Urlaubsbestimmungen, Einstellungs- und Entlassungsregeln regeln, unterscheiden.

Ein Flächentarifvertrag gilt für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich (Tarifgebiet), wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen.