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Arbeitsvertrag

Vertrag (→ Vertrag) zwischen Arbeitgeber und → Arbeitnehmer zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Dieser ist regelmäßig an keine Form gebunden, wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit meist schriftlich vereinbart. Ausnahmen gelten für Berufsausbildungsverträge, die gem. § 4 BBiG einer Niederschrift bedürfen, sowie für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB).

Gem. Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber die Pflicht, über die wesentlichen Vertragsbedingungen eine Niederschrift anzufertigen. Für die Gestaltung eines evtl. auch mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Eingeschränkt wird diese Freiheit durch gesetzliche Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerpflichten, die im → Arbeitsrecht festgelegt sind.

Der Arbeitgeber hat insbesondere die Vergütungspflicht und die Fürsorgepflicht. Er besitzt ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat insbesondere die Arbeitspflicht, die Weisungsfolgepflicht und eine Treuepflicht. Dem Arbeitnehmer stehen das Recht auf Entlohnung, bezahlte Feiertage und Urlaub zu. Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen kann ein → Tarifvertrag oder → Betriebsvereinbarung weitere Einschränkungen für die Gestaltung eines Arbeitsvertrages darstellen. Diese sind aber z. T. abdingbar (Abbildung A-9).

Der Umfang der im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitszeit ergibt sich aus dem → Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Manteltarifvertrag. Für besondere Arbeitnehmergruppen (z. B. Jugendliche oder Mütter) existieren Sonderregelungen (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz).

Das Arbeitsverhältnis wird beendet durch Tod des Arbeitnehmers, die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, eine vorgesehene und sachlich begründete Befristung, die Schließung eines Aufhebungsvertrages oder durch → Kündigung.