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Audit Committee

Ständiger, vor allem mit Prüfungsangelegenheiten beauftragter Ausschuss, der insbesondere in US-amerikanischen Unternehmen üblich ist. Unternehmen, die an der → New York Stock Exchange (NYSE) notiert sind, müssen einen solchen Ausschuss einrichten. Der Grund ist, dass nach US-amerikanischem Gesellschaftsrecht keine funktionale Trennung in ein Geschäftsführungs- und ein Aufsichtsorgan erfolgt, vielmehr übt der Board of Directors beide Funktionen aus. Die Mitglieder des Audit Committee, i. d. R. 3 bis 5 Personen, werden von dem Board of Directors bestimmt. Ihre Aufgabe besteht neben der Wahl und Nominierung des Abschlussprüfers vor allem in der zielorientierten Koordination der Aufgaben der → Internen Revision und der externen Abschlussprüfung. Sie dürfen keine Geschäftsführungsbefugnis haben.

Die Einrichtung von Audit Committees ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Als Kontrollorgan ist bei bestimmten → Rechtsformen ein → Aufsichtsrat einzurichten. Dennoch werden zunehmend auch in deutschen Unternehmen, nicht zuletzt infolge der erweiterten Prüfungspflichten des Aufsichtsrates durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), Audit Committees eingerichtet, die die Arbeit des Aufsichtsrats insbesondere bei seinen Prüfungstätigkeiten unterstützen sollen. Mitglieder dieser sog. Prüfungsausschüsse können gemäß § 111 II AktG auch Nicht-Mitglieder des Aufsichtsrates sein, z. B. Sachverständige. Teilweise findet sich für dieses Gremium auch die Bezeichnung Bilanzrat oder Bilanzausschuss, soweit es auch beratend zu Fragen der Rechnungslegung Stellung nimmt.