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Rückstellungen

Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe sowie dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Dabei gilt gem. § 249 I 1 HGB eine Passivierungspflicht für folgende Schuldrückstellungen:

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

und folgende Aufwandsrückstellungen:

  • unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden
  • Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.

Diese Rückstellungen sind wegen dem → Maßgeblichkeitsprinzip auch in der Steuerbilanz zu bilden. Allerdings dürfen nach § 5 IVa EStG Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz nicht gebildet werden.

Der Unterschied zwischen einer Schuld- und Aufwandsrückstellung besteht darin, dass bei einer Schuldrückstellung gegenüber Dritten eine ungewisse Rechtsverpflichtung besteht, während bei einer Aufwandsrückstellung eine Selbstverpflichtung vorliegt, z. B. in Form eines Beschlusses der Unternehmensleitung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen.

IFRS (IAS 37) und US-GAAP lassen grundsätzlich nur den Ausweis von Schuldrückstellungen, nicht jedoch von Aufwandsrückstellungen, zu.

Rückstellungen sind nach § 253 I 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dabei sind erwartete Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch nach IFRS und US-GAAP.

Für die Steuerbilanz sind dagegen gem. 6 I Nr. 3a EStG die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag relevant. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind in der Handelsbilanz gem. § 253 II HGB mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben bzw. bei Pensionsrückstellungen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen.

Der je nach Restlaufzeit unterschiedliche durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank monatlich berechnet und bekannt gegeben. In der Steuerbilanz sind dagegen nach § 6 I Nr. 3a EStG die langfristigen Rückstellungen generell mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Für die → Pensionsrückstellungen gilt gem. § 6a III EStG ein abweichender Zinssatz von 6 %. Nach IFRS und US-GAAP sind langfristige Rückstellungen ebenfalls abzuzinsen.

Nach IFRS (IAS 37) und US-GAAP muss der Eintritt der Verpflichtung wahrscheinlich sein, wobei wahrscheinlich nach IFRS explizit mit größer 50 % interpretiert wird, während nach HGB gem. dem Vorsichtsprinzip auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % Rückstellungen gebildet werden.