Gem. § 284 BGB im allgemeinen Leistungsstörungsrecht genannter Begriff, wonach im Falle einer Pflichtverletzung des Schuldners als Alternative zum Schadenersatz statt der Leistung auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung vergeblich gemacht wurden, in Betracht kommen.