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Ausschüttungssperre

Regelung zur Begrenzung der an die Anteilseigner einer → Kapitalgesellschaft ausschüttbaren Beträge im Interesse des Gläubigerschutzes, da bei Kapitalgesellschaften nur das Gesellschaftsvermögen – und nicht das Privatvermögen – der Anteilseigner haftet.

Eine Begrenzung der Ausschüttung ergibt sich zum einen aus den → Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den nachgelagerten Grundsätzen, z. B. dem Anschaffungswertprinzip, wonach die Anschaffungskosten die Wertobergrenze bilden. Darüber hinaus enthält das HGB in § 268 VIII in drei Fällen spezifische Ausschüttungssperren:

  1. Aktivierung selbst geschaffener Immaterieller Vermögensgegenstände,
  2. Aktivierung latenter Steuern und
  3. Zeitwertbewertung des Deckungsvermögens für Pensionsverpflichtungen.

In diesen Fällen dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den ausschüttungsgesperrten Beträgen abzüglich passiver latenter Steuern entsprechen.

Darüber hinaus besteht seit dem BilRUG eine Ausschüttungssperre gem. § 272 V HGB für phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge, soweit sie noch nicht zugeflossen sind oder ein Anspruch noch nicht entstanden ist. Diese sind in eine Rücklage einzustellen. Nach § 301 AktG unterliegen die ausschüttungsgesperrten Beträge auch einer sog. Ergebnisabführungssperre. Derartige gesetzliche Begrenzungen der Ausschüttung enthalten die IFRS und US-GAAP nicht.