Zulässige bzw. teilweise vorgeschriebene Form für → Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften. So hat ein Notar beispielsweise bei der Anmeldung zur Eintragung ins → Handelsregister gem. § 12 HGB die Identität des Unterzeichners zu bestätigen bzw. zu beglaubigen.
Andere Formtypen für Rechtsgeschäfte sind die Schriftform oder die → Notarielle Beurkundung.