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Wertaufholung

Zuschreibung, d. h. Erhöhung des Wertansatzes eines → Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Buchwert in der vorhergehenden Bilanz bzw. ggf. auch im Vergleich zu den Anschaffungskosten. Gem. § 253 V HGB besteht grundsätzlich für alle Kaufleute und Vermögensgegenstände, mit Ausnahme des erworbenen Goodwill, eine Zuschreibungspflicht, wenn später die Gründe für eine in früheren Jahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind. Dies gilt nach § 6 I Nr. 1 EStG auch in der Steuerbilanz.

Obergrenze der Zuschreibungen stellen sowohl nach HGB als auch EStG grundsätzlich die, ggf. um planmäßige Abschreibungen verminderten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Diese Obergrenze gilt aber nicht für die → Finanzinstrumente, die von Kreditinstituten im Handelsbestand gehalten werden. Diese sind nach § 340e III 1 HGB und nach § 6 I Nr. 2b EStG mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten, auch wenn der Wert über den Anschaffungskosten liegt.

IFRS und US-GAAP beinhalten nicht nur für Finanzinstrumente, sondern auch für bestimmte Sachanlagen und Immaterielle Vermögensgegenstände eine Zuschreibungsmöglichkeit über die Anschaffungskosten hinaus.