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Besitz

Im Gegensatz zum Eigentum, d. h. der rechtlichen Gewalt über eine Sache (dingliches Recht) gem. § 854 BGB die tatsächliche Gewalt über die Sache. Es lassen sich zwei Besitzarten unterscheiden.

Besitzt jemand z. B. als Mieter oder Pächter eine Sache auf Zeit, so ist der Vermieter (Eigentümer) gleichzeitig mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), während der Mieter oder Pächter als unmittelbarer Besitzer (Besitzkonstitut) bezeichnet wird.

Kein Besitzer, sondern nur Besitzdiener ist gem. § 855 BGB, wer im Haushalt oder Unternehmen die tatsächliche Gewalt für einen anderen ausübt, dessen Weisungsbefugnis er untersteht (Vertretung).

Fragestellungen zu Besitz und Eigentum spielen bei den Kreditsicherheiten und im Vertragsrecht eine entscheidende Rolle.