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Besitzkonstitut

Das durch Einigung und Übergabe verschaffte Eigentum an einer Sache ist grundsätzlich vom Besitz zu trennen.

Soll ein Gegenstand den Eigentümer wechseln, ohne dass die Sache übergeben wird, so kann gemäß § 931 BGB das Rechtsinstrument des Besitzkonstituts den Übergabevorgang ersetzen.

Der Neueigentümer bzw. Käufer einer Sache ist dann mittelbarer Besitzer, während der die Sache eventuell weiternutzende Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleibt. Dieses rechtliche Hilfsmittel ist insbesondere zur Absicherung von Krediten gebräuchlich (Kreditsicherheiten, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt).