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Betriebliche Übung

Kraft betrieblicher Übung, also der tatsächlichen Praxis im konkreten Unternehmen, kann für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand begründet werden, der auf den Vertragsinhalt einwirkt. Auf diese Weise können Gratifikationsansprüche (z. B. „Weihnachtsgeld“) entstehen, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sind.

Voraussetzung ist die wiederholte (mindestens dreimalige) und vorbehaltlose Zahlung der gleichen Gratifikation durch den Arbeitgeber.

Die betriebliche Übung kann vom Arbeitgeber wieder geändert oder ganz beseitigt werden.