Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613 a BGB). Der neue Inhaber erhält die Stellung des Arbeitgebers.
Nur in Grenzen haftet der alte Inhaber als bisheriger Arbeitgeber (§ 613a II BGB). Eine → Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den alten oder neuen Arbeitgeber aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613 a IV BGB).