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Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613 a BGB). Der neue Inhaber erhält die Stellung des Arbeitgebers.

Nur in Grenzen haftet der alte Inhaber als bisheriger Arbeitgeber (§ 613a II BGB). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den alten oder neuen Arbeitgeber aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613 a IV BGB).