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Umlaufvermögen

Vermögensgegenstände (→ Vermögensgegenstand), die zusammen mit dem → Anlagevermögen und den aktiven → Rechnungsabgrenzungsposten die → Aktiva in der → Bilanz ergeben. Das HGB enthält zwar keine Legaldefinition, im Umkehrschluss zur Definition des Anlagevermögens in § 247 II HGB sind aber im Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Nach dem Gliederungsschema in § 266 II HGB gehören zum Umlaufvermögen folgende vier Posten

  1. Vorräte (→ Vorrat)
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  3. Wertpapiere (soweit keine Finanzanlagen; → Wertpapier)
  4. Zahlungsmittelbestand.

Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach HGB höchstens zu den Anschaffungskosten oder → Herstellungskosten. Soweit der Börsen- oder Marktpreis (→ Tageswert) bzw. ein → Beizulegender Wert niedriger ist, muss auf diesen abgeschrieben werden, da im Umlaufvermögen das strenge → Niederstwertprinzip gem. § 253 IV HGB gilt. Für den Fall, dass es sich um eine nicht dauerhafte Wertminderung handelt, darf in der Steuerbilanz gem. § 6 I Nr. 2 EStG jedoch nicht abgeschrieben werden. Zuschreibungen bei wieder gestiegenen Werten sind nach § 253 V HGB vorzunehmen. Die Zuschreibungspflicht gilt auch für die Steuerbilanz.

Die IFRS und US-GAAP erlauben in bestimmten Fällen Wertansätze, die höher als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, z. B. bei bestimmten Wertpapieren oder Edelmetallen.