Normen zur Festlegung der betragsmäßigen Höhe (→ Bewertung), mit der ein wirtschaftlicher Sachverhalt sich im → Rechnungswesen niederschlägt.
Die Bewertungsmaßstäbe bzw. -kategorien sind dabei im Handels- und Steuerrecht nur zum Teil identisch. Im Steuerrecht enthält das → Bewertungsgesetz (BewG) insbesondere die für die Ermittlung der → Substanzsteuern relevanten Bewertungsmaßstäbe (u. a. → Einheitswert und → Gemeiner Wert sowie dessen Ausprägungen in Form des Teilwertes, Nennwertes, Kapitalwertes und Ertragswertes), während das → Einkommensteuergesetz die Bewertungskategorien Anschaffungskosten (ggf. vermindert um → Absetzung für Abnutzung (AfA)), → Herstellungskosten und → Teilwert sowie hilfsweise die weiteren Kategorien des Bewertungsgesetzes kennt.
Im Handelsrecht sind neben den Bewertungsmaßstäben Anschaffungskosten (ggf. vermindert um → Abschreibung) und Herstellungskosten weitere spezifische Wertkategorien je nach Bilanzposition relevant, d. h. für das → Umlaufvermögen vor allem Börsen- oder Marktpreise oder eventuell ein → Beizulegender Wert sowie für bestimmte → Forderungen und Rentenverpflichtungen der → Barwert und für → Rückstellungen ein nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sich ergebender notwendiger Erfüllungsbetrag.
Anstelle einer Einzelbewertung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch → Sammelbewertungsverfahren zugelassen. Nach IFRS und US-GAAP ist neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten vor allem der Fair Value relevant, der je nach Bilanzposition und Sachverhalt auch dann anzusetzen ist, wenn er über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt, während nach HGB die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Wertobergrenze bilden.