Gesetzlich zulässige Entscheidungsspielräume, die die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden mit unterschiedlich hohen Werten zulassen.
Ihre zweckentsprechende Ausübung stellt zusammen mit den Bilanzierungswahlrechten ein Instrument der → Bilanzpolitik dar. Zu wesentlichen im HGB explizit genannten Bewertungswahlrechten (Abbildung B-7).
Darüber hinaus bestehen eine Reihe von Ermessensspielräumen (sog. Implizite Wahlrechte) bei der Wertermittlung. Hierzu zählen z. B. die Bestimmung von Nutzungsdauern oder die Ermittlung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen. Dieser Betrag ist nicht objektivierbar.
Nach IFRS und vor allem nach US-GAAP bestehen insgesamt betrachtet weniger explizite Bewertungswahlrechte, d. h. die Höhe der Wertansätze ist insofern eindeutiger definiert. Allerdings ergeben sich auch nach IFRS und US-GAAP umfangreiche Ermessensspielräume.
Bewertungssachverhalt | Bewertungswahlrechte |
Herstellungskostenermittlung (§ 255 II HGB) | Einbeziehungswahlrecht für
– Allgemeine Verwaltungskosten – Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung sowie soziale Einrichtungen und Leistungen |
Anschaffungskostenermittlung (§ 255 I HGB) | Alternativ je nach Sachverhalt möglich:
– Einzelbewertung – Durchschnittsmethode – Verbrauchsfolgemethode – Festwertmethode – Gruppenbewertung |
Pensionsrückstellungsberechnung (§ 253 I. u. II HGB) | – Wahlrecht bzgl. der versicherungsmathematischen Methode – Wahlrecht zur Pauschalierung der Restlaufzeit (15 Jahre) bei der Bestimmung des Zinssatzes |
Abb. B-7: Wesentliche Bewertungswahlrechte nach HGB