Ersatz eines unzulässigen Bilanzansatzes oder -wertes durch einen zulässigen in der bereits beim → Finanzamt eingereichten → Steuerbilanz.
Im Gegensatz zur Bilanzänderung ist eine Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich. Bei dem unzulässigen Wert kann es sich um einen Verstoß sowohl gegen handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Normen oder gegen die → Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) handeln.