Gesetzlich zulässige Wahlrechte bei der → Bilanzierung von Vermögensgegenständen (Aktivierungswahlrechte) und Schulden (Passivierungswahlrechte).
Die zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und → Bewertungswahlrechte kann einerseits zu einem besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen, sie stellt anderseits aber auch ein Instrument der → Bilanzpolitik dar.
Abbildung B-11 zeigt wesentliche im HGB explizit genannte Bilanzierungswahlrechte. Die IFRS und US-GAAP enthalten in der Summe weniger Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, d. h. sie sind insoweit stärker normiert, sie beinhalten aber mehr Ermessensspielräume.
Position | Gesetzliche Regelung |
Aktivierungswahlrechte: | |
Eigene Entwicklungskosten bei hoher Erfolgswahrscheinlichkeit | § 248 II HGB |
Disagio | § 250 III HGB |
Aktive latente Steuern (Aktivsaldo) | § 274 I HGB |
Abb. B-11: Wesentliche Aktivierungswahlrechte gem. HGB