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Bilanzierungswahlrechte

Gesetzlich zulässige Wahlrechte bei der → Bilanzierung von Vermögensgegenständen (Aktivierungswahlrechte) und Schulden (Passivierungswahlrechte).

Die zweckentsprechende Ausübung der Bilanzierungs- und → Bewertungswahlrechte kann einerseits zu einem besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen, sie stellt anderseits aber auch ein Instrument der → Bilanzpolitik dar.

Abbildung B-11 zeigt wesentliche im HGB explizit genannte Bilanzierungswahlrechte. Die IFRS und US-GAAP enthalten in der Summe weniger Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, d. h. sie sind insoweit stärker normiert, sie beinhalten aber mehr Ermessensspielräume.

Position Gesetzliche Regelung
Aktivierungswahlrechte:  
Eigene Entwicklungskosten bei hoher Erfolgswahrscheinlichkeit § 248 II HGB
Disagio § 250 III HGB
Aktive latente Steuern (Aktivsaldo) § 274 I HGB

Abb. B-11: Wesentliche Aktivierungswahlrechte gem. HGB