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Geschäftsjahr

Zeitraum, auf den sich der handelsrechtliche Abschluss erstreckt. Gem. § 240 II HGB darf ein Geschäftsjahr, das im Steuerrecht als → Wirtschaftsjahr bezeichnet wird, 12 Monate nicht überschreiten, kürzere Zeiträume (Rumpfgeschäftsjahre) sind möglich, z. B. bei Gründung, Erwerb oder Veräußerung eines Betriebes.

Das Geschäftsjahr muss für einen eingetragenen → Kaufmann nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, Gründe hierfür können organisatorische, saisonale oder auch bilanzpolitische Gegebenheiten sein. Allerdings ist zu beachten, dass in der → Steuerbilanz ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gem. § 4a I Nr. 2 EStG nur mit Zustimmung des Finanzamtes bestimmt werden kann.