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Börsenorgane

Gremien einer → Börse. Oberstes Organ ist der Börsenvorstand. Ihm obliegt die Leitung der Börse.

Dies bedeutet insbesondere die Zulassung von Börsenbesuchern (→ Börsenteilnehmer), die Einhaltung der Börsenordnung, und damit die Verhängung von Ordnungsstrafen, die Festlegung der Geschäftsbedingungen (Usancen), die Aufsicht über die Kursmaklerkammer und die letztliche Entscheidung über die Zulassung eines Börsenobjektes (Ware oder Wertpapier). Der Börsenvorstand wird von den an der Börse dauernd zugelassenen Personen für drei Jahre gewählt.

Die Kursmaklerkammer ist die Interessenvertretung der amtlich bestellten und vereidigten Handelsmakler, die die amtliche Kursfeststellung vornehmen. Das Ehrengericht wird vom Börsenvorstand auf drei Jahre gewählt und soll laufend die kaufmännische Vertrauenswürdigkeit der → Börsenteilnehmer begutachten.

Das Schiedsgericht wird bei Streitigkeiten zwischen Börsenteilnehmern eingesetzt.