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Buchführung

Laufende, systematische, in Geldeinheiten vorgenommene Dokumentation von Geschäftsvorfällen anhand der zugrunde liegenden Belege. Nach § 238 I HGB ist grundsätzlich jeder → Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und hierbei die GoB zu beachten. Die Buchführung dient vor allem der Selbstinformation des Unternehmens, der Rechenschaftslegung gegenüber den Gesellschaftern, dem Gläubigerschutz sowie generell als Beweismittel. Darüber hinaus dient sie dem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen. Nach § 241a i. V. m. § 242 IV HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungs- und auch Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie die beiden folgenden Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse 600.000 € und
  • Jahresüberschuss 60.000 €.

Die Größenmerkmale sind an die Grenzen in § 141 AO angelehnt, bei deren Überschreitung unabhängig von der Kaufmannseigenschaft die Verpflichtung besteht, Bücher für steuerliche Zwecke zu führen (= sog. originäre steuerliche Buchführungspflicht).

Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben kein bestimmtes → Buchführungsverfahren vor, allerdings werden bestimmte Mindestanforderungen an die Art und Weise der Aufzeichnungen gestellt.

Als Buchführungssystem kommen die einfache Buchführung und die doppelte Buchführung in Frage. Die einfache Buchführung ist weitgehend auf die Erfassung von Zahlungsvorgängen beschränkt. Daher ist aus der einfachen Buchführung weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung ableitbar. Die Bilanz wird im Wesentlichen aus der Inventur entwickelt. Die Erfolgsermittlung geschieht im Wege eines Vermögensvergleichs.

In der Wirtschaftspraxis wird heute fast ausschließlich die doppelte Buchführung verwendet, bei der jeder Geschäftsvorfall sowohl als Soll- als auch als Haben-Buchung erfasst wird. Darüber hinaus werden die Geschäftsvorfälle nicht nur chronologisch, sondern auch nach sachlichen Ordnungskriterien auf sog. Sachkonten im Hauptbuch erfasst.

Der Gesetzgeber schreibt für die Buchhaltung – im Gegensatz zum → Jahresabschluss – keine bestimmte Währung vor, sie könnte daher jederzeit auch in Fremdwährung geführt werden.