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Avalkredit

Kredit (→ Kredit), bei dem zusätzlich zum Schuldner ein Bürge (→ Bürgschaft gemäß §§ 765 f. BGB) haftet. In Verbindung mit §§ 349 f. HGB handelt es sich zumeist um eine so genannte Ausfallbürgschaft, d. h. der Bürge wird nur dann in Anspruch genommen, wenn der eigentliche Schuldner nicht fristgerecht zahlt (→ Einrede der Vorausklage).

Die häufigste Form des Avalkredits ist die Bürgschaft von Seiten einer Bank, die häufig zur Absicherung von Steuerschulden, Zöllen oder Gewährleistungen im Außenhandel (→ Außenhandelsfinanzierung) verlangt wird. Für die Gewährung der Garantie verlangt die Bank eine Avalprovision, die in der Regel zwischen einem und vier Prozent des Nominalwertes pro Jahr beträgt.

Der Avalkredit wird auch als Bürgschaftskredit bezeichnet. Er ist auch im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus → Wechseln, dem → Dokumentenakkreditiv und → Dokumenteninkasso gebräuchlich.