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Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (Stetigkeit)

Grundsatz (→ Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), der sich auf die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit bezieht.

Der Grundsatz der Ansatzstetigkeit ist in § 246 III HGB verankert, er regelt die Stetigkeit dem Grunde nach. Danach sind die auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Ansatzmethoden beizubehalten. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in § 252 I 6 HGB kodifiziert.

Er verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. In begründeten Ausnahmefällen darf nach § 252 II HGB von den Grundsätzen abgewichen werden, dies ist im → Anhang anzugeben und zu begründen.

Das Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach IFRS (insb. IAS 8) und US-GAAP einen größeren Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der → Fair Presentation gesehen, d. h. Methodenänderungen sind explizit nur dann zulässig, wenn dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verbessert wird.