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Culpa in contrahendo (cic)

Auch als Positive Forderungsverletzung bekannte Norm in §§ 241 und 311 BGB, wonach bereits bei Anbahnung eines Vertrages Schutzpflichten zu beachten sind und daher bei Verletzung Schadenersatzpflichten erwachsen können. So kann z. B. bei einer Kaufhandlung einem Kunden Schaden zugefügt werden, obgleich der Vertrag noch nicht geschlossen wurde. Es entsteht also eine Schuld bei Vertragsschluss (Culpa in contrahendo).