Fähigkeit, sich durch eine unerlaubte Handlung, bei der ein → Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Deliktsfähigkeit ist neben der → Geschäftsfähigkeit Teil der Handlungsfähigkeit. Sie ist gem. § 828 BGB beschränkt zwischen 7 und 18 Jahren. Die volle Deliktsfähigkeit beginnt ab 18 Jahren.