Vertrag, in dem sich der Dienstverpflichtete gegenüber dem Dienstberechtigten zur Leistung bestimmter Dienste verpflichtet (§ 611 BGB). Im Unterschied zum → Arbeitnehmer erbringt der Dienstverpflichtete seine Arbeit selbständig, insbesondere weisungsfrei.
Vom → Werkvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag dadurch, dass der Dienstverpflichtete nur eine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet.