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Durchgriffshaftung

Von der Rechtsprechung geprägter Begriff für die → Haftung eines Gesellschafters einer juristischen Person (z. B. GmbH) für Verbindlichkeiten oder Schäden, die durch Missbrauch der juristischen Person zur Haftungsbeschränkung bei Dritten entstehen.

Täuscht ein Gesellschafter z. B. eine persönliche Haftung vor, die er mittels der Rechtsformwahl ausschließt, z. B. GmbH u. Co. KG oder bei einer → Doppelgesellschaft und Firmenverschachtelungen, so muss er sich den Durchgriff auf sein Privatvermögen trotz anders lautender Rechtslage gefallen lassen, wenn der Anschein gegen → Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen hat. Die persönliche Haftung wurde geregelt in BGHZ 22, 226; 61, 380; 78, 333.