Wertpapiere, die vertretbar, d. h. börsenfähig bzw. fungibel sind. Hierzu zählen insbesondere die → Aktie und → Anleihe.
Nicht zu den Effekten zählen Banknoten, Schecks, Wechsel und andere nicht vertretbare bzw. börsenfähige Wertpapiere. Gemäß § 1 → Kreditwesengesetz (KWG) ist das Effektengeschäft ein → Bankgeschäft.
Es umfasst die Emission, den Handel, d. h. An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung der Effekten für andere.