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Effekten

Wertpapiere, die vertretbar, d. h. börsenfähig bzw. fungibel sind. Hierzu zählen insbesondere die → Aktie und → Anleihe.

Nicht zu den Effekten zählen Banknoten, Schecks, Wechsel und andere nicht vertretbare bzw. börsenfähige Wertpapiere. Gemäß § 1 → Kreditwesengesetz (KWG) ist das Effektengeschäft ein → Bankgeschäft.

Es umfasst die Emission, den Handel, d. h. An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung der Effekten für andere.