Aktien, die das emittierende Unternehmen durch Rückkauf von den Aktionären in ihrem eigenen Bestand hält.
Der Erwerb eigener Aktien ist in Deutschland gem. § 57 I AktG grundsätzlich verboten, da er wie eine Einlagenrückgewährung wirkt und damit gegen das Gläubigerschutzprinzip verstößt, denn wirtschaftlich betrachtet stellt er eine Rückzahlung von Teilen des → Grundkapitals und damit eine Verringerung der Haftungssumme dar.
Gem. § 71 AktG ist jedoch der Erwerb eigener Aktien in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen, u. a. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien und zur Ausgabe von → Stock Options. Dabei dürfen maximal 10 % des Grundkapitals erworben werden.
Der Nennbetrag der erworbenen eigenen Aktien ist gem. § 272 Ia HGB in einer Vorspalte offen mit dem gezeichneten Kapital zu verrechnen. Übersteigt der Kaufpreis den Nennbetrag muss die Differenz mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet werden.