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Einheitswert

Nach Maßgabe des → Bewertungsgesetz (BewG) für die Bewertung von Grundbesitz (= Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage für die → Grundsteuer.

Grundsätzlich bestimmt das Bewertungsgesetz, dass im Rahmen der → Hauptfeststellung in Zeitabständen von sechs Jahren die Einheitswerte festzustellen sind. Allerdings wurden letztmalig zum 1.1.1964 die Einheitswerte für Grundbesitz festgestellt. Für Zwecke der Grundsteuer werden diese Werte um einen Zuschlag von 40 % erhöht.

Im April 2018 hat das BVerfG die Werteermittlung des Einheitswerts in der vorstehenden Fassung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2019 eingeräumt, innerhalb der eine gesetzliche Grundlage für eine Neubewertung geschaffen werden muss.

Danach hat der Gesetzgeber bis 31.12. 2024 Zeit, eine Neubewertung aller 30 Millionen Grundstücke durchzuführen. Schafft er das nicht, ist die Grundsteuer ab 1.1.2025 in der heutigen Form nicht mehr zu erheben.