Maßstab zur Messung der Leistungsfähigkeit und → Steuerbemessungsgrundlage für die → Einkommensteuer. Für die Ermittlung des Einkommens i. S. der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer müssen folgende Schritte unternommen werden:
- In jeder der sieben qualifizierten → Einkunftsarten sind den Markteinnahmen die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen (→ Betriebsausgaben, → Werbungskosten) gegenzurechnen. So entsteht als erste Zwischengröße die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten.
- In folgenden weiteren Schritten wird das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten | |
= | Summe der Einkünfte |
– | Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG) |
– | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG |
– | Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG) |
+ | Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 5 AIG |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte |
– | Verlustabzug nach § 10d EStG |
– | Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG) |
– | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG) |
– | Steuerbegünstigungen der Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 f bis 10i EStG) |
– | Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben früherer Jahre (§ 10 Abs. 4b EStG) |
+ | zuzurechnendes Einkommen (gemäß § 15 I → Außensteuergesetz (AStG)) |
= | Einkommen |
– | Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 VI EStG) |
– | Härteausgleich (§ 46 III EStG) |
= | zu versteuerndes Einkommen |