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Einkommen

Maßstab zur Messung der Leistungsfähigkeit und → Steuerbemessungsgrundlage für die → Einkommensteuer. Für die Ermittlung des Einkommens i. S. der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer müssen folgende Schritte unternommen werden:

  1. In jeder der sieben qualifizierten → Einkunftsarten sind den Markteinnahmen die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen (→ Betriebsausgaben, → Werbungskosten) gegenzurechnen. So entsteht als erste Zwischengröße die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten.
  2. In folgenden weiteren Schritten wird das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
= Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG)
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 5 AIG
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
Steuerbegünstigungen der Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 f bis 10i EStG)
Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben früherer Jahre (§ 10 Abs. 4b EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen (gemäß § 15 I → Außensteuergesetz (AStG))
= Einkommen
Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 VI EStG)
Härteausgleich (§ 46 III EStG)
= zu versteuerndes Einkommen