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Einkommensteuerpflicht

Im → Einkommensteuergesetz (EStG) grundgelegter Verpflichtungstatbestand, der eine → Steuerpflicht auslöst. Hier lassen sich sechs Gründe nennen:

  1. Unbeschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sowie deren deutsche Haushaltsangehörigen. Dies betrifft insbesondere Botschaftspersonal und Militärpersonal im Ausland,
  3. unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für natürliche Personen mit keinem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, wenn deren → Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen → Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Grenzpendler,
  4. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen. Diese Regelung ergänzt die oben unter (3) genannte Grenzpendlerregelung, damit die familienmäßigen Vergünstigungen des deutschen Einkommensteuergesetzes auch für diese Gruppe von Steuerpflichten anwendbar sind,
  5. beschränkte Steuerpflicht für alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte erzielen, für die nicht die 90 %-Grenze von (3) greift,
  6. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen, die in ein sog. Niedrigsteuerland gezogen sind, aber noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Diese Regelung findet sich im → Außensteuergesetz (AStG), gilt jedoch für die Einkommensteuer.