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Grundsatz der Einzelbewertung

Grundsatz (→ Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), der besagt, dass im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln zu bewerten ist (§ 252 I  3 HGB und § 240 I HGB). Er gilt auch in der → Steuerbilanz gemäß dem → Maßgeblichkeitsprinzip sowie der expliziten Vorgabe in § 6 I EStG.

Durch diesen Grundsatz soll ein Identitätsnachweis ermöglicht und sichergestellt werden, dass notwendige Abschreibungen oder Wertabschläge nicht deshalb unterbleiben, weil anderen Vermögensgegenständen ein höherer Wert beizulegen ist.

Die Einzelbewertung ist methodisch nicht immer durchführbar, z. B. ist eine Zurechnung des allgemeinen Kreditrisikos auf einzelne Forderungen im Voraus nicht möglich. Der Gesetzgeber lässt daher eine pauschale Forderungsbewertung zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos zu.

Darüber hinaus ist in der Praxis die Einzelbewertung zum Teil nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßig hoher Kosten realisierbar. Deshalb sind unter bestimmten Voraussetzungen aus Wirtschaftlichkeitsgründen Abweichungen gesetzlich zulässig, hierzu zählen die → Sammelbewertungsverfahren, die → Gruppenbewertung und die → Festwertbewertung sowie die Stichprobeninventur (→ Stichprobenverfahren, → Inventur).