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Grundbuch

Bei einem Grundbuchamt, in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts, geführtes öffentliches Register, in dem alle Grundstücke des betreffenden Bezirks eingetragen sind. Dabei gibt es nicht nur Auskunft über Lage, Fläche, Größe der Grundstücke, sondern vor allem über die Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Lasten auf dem Grundstück (z. B. → Grundschuld oder → Hypothek). Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, so dass auch bei einer fehlerhaften Eintragung jemand sich auf die Eintragung berufen kann (guter Glaube). Das Grundbuch wird nach vier Grundsätzen geführt.

  1. Antragsgrundsatz, d. h. ein Eintrag erfolgt nur auf Antrag und nur in Ausnahmefällen von Amts wegen.
  2. Bewilligungsgrundsatz, d. h. der von einer Eintragung Betroffene muss die Rechtsänderung bewilligen.
  3. Eintragungsgrundsatz, d. h. die Gültigkeit von Rechtsgeschäften mit Grundstücken ist von der Eintragung im Grundbuch abhängig.
  4. Bestimmtheitsgrundsatz, d. h. das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, auch wenn Nichtberechtigte eingetragen sind.

Während in der ersten Abteilung die Eigentumsverhältnisse geregelt sind, werden in der zweiten Abteilung Lasten wie z. B. Erbbaurecht gemäß §§ 1012 f. BGB, Grunddienstbarkeiten gemäß §§ 1018 f. BGB, Nießbrauch gemäß § 1030 BGB, Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB oder Reallasten gemäß § 1105 BGB eingetragen. Für die Verwertungsrechte aus einem Grundstück ist die Reihenfolge der Eintragungen gemäß §§ 879 f. BGB ausschlaggebend. Dementsprechend spricht man bei den Kreditsicherheiten von erst- oder zweitrangigen Sicherheiten.