Gem. § 278 BGB vorgesehene Bezeichnung für einen gesetzlichen Vertreter (→ Vertretung) oder eine Person, deren sich ein Schuldner zur → Erfüllung seiner → Schulden bedient.
Zu beachten ist für den Schuldner, dass er sich ein eventuelles Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (z. B. verspätete Zahlung) wie eigenes Verschulden anrechnen lassen muss und dies zu vertreten hat.