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Fehlerhafte Gesellschaft

Unternehmung, welche die Erfordernisse der gewählten → Rechtsform nicht erfüllt bzw. nicht erfüllt hat. Fehlerhaft kann auch bedeuten, dass ein Gesellschaftsvertrag nichtig aufgrund von sittenwidrigen Regelungen ist (→ Nichtigkeit).

Bei der Fehlerhaften Gesellschaft ist zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Wenn die Unternehmung bereits ihre Tätigkeit aufgenommen hat, kann ein gutgläubiger Dritter (Kunde, Lieferant) sich auf seinen „guten Glauben“, dass die Gesellschaft fehlerfrei gegründet wurde, berufen.