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Finanzgerichtsordnung

Gesetz über die Zulassung und das Verfahren vor Finanzgerichten. Der Rechtsweg ist insbesondere für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und die Vollziehung von Verwaltungsakten in Abgabeangelegenheiten gegeben. Dabei sind die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Feststellungsklage und Sprungklage möglich.

Wenn ein außergerichtliches → Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen ist, kann erst nach Abschluss dieses Verfahrens Klage erhoben werden, sofern das Vorverfahren ganz oder zum Teil ohne Erfolg blieb. Für die Annahme einer Klage sind insbesondere die Frist und Formvorschriften zu beachten. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt i. d. R. einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Die Klage ist schriftlich vom Klagebefugten beim Finanzgericht anzubringen. Die Begründung der Klage und das Vorbringen der Beweismittel können noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Vor dem Finanzgericht gilt noch kein Vertretungszwang im Gegensatz zu Verfahren vor dem → Bundesfinanzhof (BFH). Im Rahmen des Finanzgerichtsverfahrens kann die Angelegenheit von einem Einzelrichter oder einem aus drei Richtern bestehenden Senat bearbeitet und entschieden werden.

Das Finanzgericht ist letzte Tatsacheninstanz und kann selbständig Sachaufklärung betreiben. Gegen ein Urteil kann Revision beim BFH eingelegt werden, wenn sie zulässig ist. Wird die Revision im Finanzgerichtsurteil ausgeschlossen, kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Verfahren im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit sind kostenpflichtig.