Nach § 1 III → Kreditwesengesetz (KWG) am 9.9.1998 mit der fünften Novelle des KWG eingeführte Form von Kreditinstituten, die nicht Institute im Sinne des Abs. 1, d. h. eine → Bank sind, aber deren Haupttätigkeit darin besteht, z. B. Beteiligungen zu erwerben, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben (→ Factoring), Leasingverträge abzuschließen, Kreditkarten auszugeben oder → Derivate zu handeln. Insgesamt umfasst der Abs. 3 des § 1 KWG elf explizit genannte Geschäfte, bei deren Vorliegen ein Unternehmen als Finanzinstitut gilt und damit aufgrund des Einbezugs im KWG unter die → Banken- und Finanzaufsicht gerät. Dies sind
- der Erwerb von Beteiligungen,
- der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen,
- der Abschluss von Leasing-Verträgen,
- die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks,
- das Handeln und Wechseln von ausländischen Zahlungsmitteln für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden (inklusive Sortengeschäft),
- das Handeln mit Wertpapieren für eigene Rechnung,
- das Handeln mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden,
- die Emission von Wertpapieren und damit verbundene Dienstleistungen,
- die Beratung von Unternehmen über ihre Kapitalstruktur, ihre industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen verbundene Dienstleistungen,
- Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten (Geldmaklergeschäfte) und
- die Verwaltung von Vermögen in Wertpapieren für andere oder die Beratung bei der Anlage von Vermögenswerten.