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Finanzinstitut

Nach § 1 III → Kreditwesengesetz (KWG) am 9.9.1998 mit der fünften Novelle des KWG eingeführte Form von Kreditinstituten, die nicht Institute im Sinne des Abs. 1, d. h. eine → Bank sind, aber deren Haupttätigkeit darin besteht, z. B. Beteiligungen zu erwerben, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben (→ Factoring), Leasingverträge abzuschließen, Kreditkarten auszugeben oder → Derivate zu handeln. Insgesamt umfasst der Abs. 3 des § 1 KWG elf explizit genannte Geschäfte, bei deren Vorliegen ein Unternehmen als Finanzinstitut gilt und damit aufgrund des Einbezugs im KWG unter die → Banken- und Finanzaufsicht gerät. Dies sind

  1. der Erwerb von Beteiligungen,
  2. der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen,
  3. der Abschluss von Leasing-Verträgen,
  4. die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks,
  5. das Handeln und Wechseln von ausländischen Zahlungsmitteln für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden (inklusive Sortengeschäft),
  6. das Handeln mit Wertpapieren für eigene Rechnung,
  7. das Handeln mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden,
  8. die Emission von Wertpapieren und damit verbundene Dienstleistungen,
  9. die Beratung von Unternehmen über ihre Kapitalstruktur, ihre industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen verbundene Dienstleistungen,
  10. Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten (Geldmaklergeschäfte) und
  11. die Verwaltung von Vermögen in Wertpapieren für andere oder die Beratung bei der Anlage von Vermögenswerten.