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Finanzinstrumente

Bezeichnung für Verträge, die sowohl die klassischen, die originären finanzwirtschaftlichen Instrumente, d. h. die Einlagen-, Kredit- und Wertpapiergeschäfte, als auch die modernen, die derivativen Finanzinstrumente (= sog. Finanzinnovationen oder Derivate) umfassen. Diese derivativen Finanzinstrumente können zum einen isoliert zur Gewinnerzielung (= sog. Trading) oder zum anderen zur Absicherung anderweitiger Risiken, z. B. Währungsrisiken bei Lieferung in Fremdwährung (sog. → Hedging), eingesetzt werden. Zu den derivativen Finanzinstrumenten gehören insb. Devisentermingeschäfte, Optionsgeschäfte, Swap-Geschäfte, Futures, Forward- Rate-Agreements sowie weitere Sonderformen, wie caps oder floors.

Derivative Finanzinstrumente sind schwebende Geschäfte und als solche grundsätzlich nicht bilanzierungsfähig. Aufgrund von Marktentwicklungen können jedoch aus diesen Geschäften unrealisierte Gewinne und unrealisierte Verluste entstehen. Während nach HGB unrealisierte Gewinne aus solchen Geschäften nur im Rahmen der Bildung von Bewertungseinheiten berücksichtigt werden dürfen, sind diese nach IFRS (IAS 39) und US-GAAP grundsätzlich zu erfassen.

Nach § 254 HGB können sog. Bewertungseinheiten gebildet werden, wenn zum Ausgleich von Wertänderungen aus Grundgeschäften (z. B. einer Warenlieferung in US-Dollar) gegenläufige derivative Finanzinstrumente (z. B. Devisentermingeschäfte) mit vergleichbaren Risiken als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden. Bei diesem sog. Hedge-Accounting kann es zu einer Verrechnung unrealisierter Gewinne aus derivaten Finanzinstrumenten mit erwarteten Verlusten aus Grundgeschäften kommen.

Zur Offenlegung des Inhalts und Umfangs der Finanzderivate bestehen sowohl nach HGB als auch nach IFRS umfangreiche Vorschriften, insbesondere sind die Nominalwerte sowie die Marktwerte und Buchwerte der Finanzinstrumente offen zu legen.