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Finanzbehörde

Im Gesetz über die Finanzverwaltung geregelter Aufbau der für die Besteuerung zuständigen Behörden. Demnach werden Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden unterschieden. Innerhalb dieser Gruppen ergibt sich gemäß Abb. F-2 folgender Aufbau:

 

Bundesfinanzbehörde Landesfinanzbehörde
oberste Behörde Bundesminister der Finanzen Landesfinanzminister oder entsprechender Finanzsenator
Oberbehörden Bundesschuldenverwaltung Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Bundeszentralamt für Steuern Zollkriminalamt Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Mittelbehörden Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
örtliche Behörden Hauptzollämter mit Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen) Zollfahndungsämter Bundesvermögensämter Bundesforstämter Finanzämter

Abb. F-2: Finanzbehörden

Auffallend ist die Doppelzuordnung der Oberfinanzdirektionen. Das hängt damit zusammen, dass die Länder zum Teil für Bundessteuern die Verwaltung übernehmen.